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Selbstanzeige
Der Weg in die Steuerehrlichkeit
Es besteht die steuerrechtliche Pflicht, auch die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte im Inland im Rahmen der Steuererklärung anzugeben.
Falls dies nicht vollständig erfolgt ist, gibt es nur einen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO. Die Strafbefreiung tritt ein, wenn die Nachmeldung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt eingereicht ist und die nachzuentrichtenden Steuern pünktlich bezahlt werden. Zudem greift die Strafbefreiung nur, soweit ihr Erklärungsinhalt reicht. Spätere Nachbesserungen sind unerheblich. Geht also beim Zusammenstellen der Unterlagen etwas schief, so ist das Dilemma groß. Die Beauftragung des bisherigen Steuerberaters mit der Nachmeldung der Einkünfte ist dabei kritisch. Hintergrund ist, dass der Berater das Mandat nur dann weiterführen darf, wenn tatsächlich die Selbstanzeige vorgenommen wird. Andernfalls muss der Berater das Gesamtmandat niederlegen. Er macht sich sonst strafbar und für Dritte angreifbar. Es ist deshalb zielführend, in dieser akuten Ausnahmesituation einen Fachmann zu konsultieren. Eine Kurz-Zusammenfassung "Der Weg in die Steuerehrlichkeit" können Sie hier downloaden. |
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